Verstoss gegen das Lotteriegesetz

Ausschreiben eines Wettbewerb

Da ist mir die Idee gekommen, dass ich eine Verlosung ausschreiben könnte. Ein Wettbewerb. Eine Auslosung, an welcher jeder beliebige Mensch teilnehmen kann.

Als Preis wäre die Erstellung einer Webseite gedacht.

Doch Vorsicht, Wettbewerb? Das ist doch fast wie Lotto. Und da gibt es gesetzliche Bestimmungen. Und wo es gesetzliche Bestimmungen gibt, da gib es auch Strafen.

Eine kurze Recherche

Für Gewinnspiele und Wettbewerbe gelten die Regeln seit dem 1. Januar 2019. Dieses Geldspielgesetz (BGS) sieht bei einem Verstoss Strafen bis zu 500’000.- (Art 131 BGS) vor.

Es wird im Gesetzestext oft von «geldwertigem Einsatz oder Gewinn» und von «Rechtsgeschäft» geschrieben. Viele Regeln liegen in doppelter Verneinung vor. Die Interpretation ist für mich, mangels Fachwissen des Jura Jargon schwierig.

Die höhe der angedrohten Strafe lässt für mich nur einen Schluss zu: «Ich jemanden Fragen, der sich damit auskennt.»

Die einfache Frage

Wenn ich einen Wettbewerb ausschreibe, bei welchem Jedermann gratis teilnehmen kann und sich zu nichts verpflichtet, mit der Möglichkeit als ersten Preis die Erstellung einer Webseite zu gewinnen, im Werte von 770.-
Verstosse ich damit gegen das Schweizer Lotteriegesetz?
Droht mir als Veranstalter eine Strafe?

Wer kennt sich juristisch aus?

Diese einfache Frage, dürfte doch mit einem Ja oder Nein zu beantworten sein.

In einem ersten Schritt habe ich eine Hand voll Kollegen angefragt. Der Tenor war einheitlich, «ich glaube nein» aber sie wären nicht sicher. Nicht sicher ist bei 500’000.- Strafe zu unpräzise.

Einer Mitarbeiterin des RAV schildere ich meine Frage. In der Hoffnung, dass sie unter den von ihr betreuten Personen einen Rechtsanwalt kennt der sich für ein Ja oder Nein überreden lässt. Leider Fehlanzeige. Bei den Stundenansätzen von Anwälten…. da gibt es keine arbeitslose Rechtsanwälte… 😉

Also rufe ich beim Beobachter an. Der Rechtsdienst kann die Frage auch nicht beantworten und bittet um Zeit für eine Abklärung bis zum nächsten Tag. Die Antwort ist ein Verweis zum Bundesamt für Justiz.

Das Bundesamt für Justiz kontaktiert einen ihrer Anwälte und dieser lässt ausrichten, dass ich mich an die ESRK wenden soll.

Das ESRK sagt mir, dass kein Anwalt verfügbar wäre, ich solle meine Anfrage schriftlich stellen. Die Antwort steht noch aus.

Bald kommt die Lösung

Dank freundlicher Unterstützung einer guten Kollegin von mir konnte der Kontakt zu einem Rechtsanwalt hergestellt werden. Dieser erklärte sich bereit, diesen Sachverhalt «schnell» abzuklären.

Sobald mir die Antwort vorliegt, wird diese hier publiziert.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert