Zwei getrennte Rechte
Wir unterscheiden das Recht am eigenen Bild und das Recht an Gruppenfotos.
Keine Rechte
Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an einer Veröffentlichung besteht, bedarf es keiner Zustimmung der abgebildeten Personen.
Gruppenfotos
Wenn keine Einzelperson aus der Gruppe heraustritt und als solche Wahrgenommen wird, ist kein «Recht am eigenen Bild» vorhanden.
Posieren Personen für ein Gruppenfoto, wird das als stillschweigende Einwilligung gewertet.
Keiner Vereinbarung bedarf, wenn die Person nicht gezielt im Fokus der Aufnahme steht. So wird kein Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn mehrere Menschen gemeinsam zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen oder an überlaufenen touristischen Orten fotografiert werden.